Zoll, Zolltarifnummern & Warenursprung

Wann ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung zulässig?

Aktualisiert: 2026-10-14

Kurze Antwort

Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist zulässig, wenn das einschlägige Handelsabkommen oder Präferenzsystem diese Form des Ursprungsnachweises erlaubt und die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Je nach Regelung können ein bestimmter Wortlaut, eine Registrierungsnummer oder der Status als ermächtigter Ausführer erforderlich sein. Die häufig genannte Wertgrenze von 6.000 Euro gilt nicht automatisch für jedes Abkommen und jede Erklärung.

Was ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung?

Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ist eine schriftliche Erklärung des Ausführers, mit der der präferenzielle Ursprung der Waren bestätigt wird. Sie wird auf der Handelsrechnung oder einem anderen nach der jeweiligen Regelung zugelassenen Handelsdokument angebracht. Wenn die Voraussetzungen des entsprechenden Abkommens erfüllt sind, kann sie als Nachweis dienen, um bei der Einfuhr einen ermäßigten oder zollfreien Präferenzsatz zu beantragen.

Die Vorschriften des jeweiligen Abkommens prüfen

Ob eine Ursprungserklärung zulässig ist, hängt vom konkreten Handelsabkommen oder Präferenzsystem ab. Dort sind die zulässige Form des Nachweises, der erforderliche Wortlaut, die Voraussetzungen für den Ausführer und mögliche Wertgrenzen festgelegt. Manche Regelungen sehen eine Erklärung durch jeden Ausführer bis zu einer bestimmten Wertgrenze vor, während bei höheren Werten ein ermächtigter oder registrierter Ausführer erforderlich sein kann. In anderen Regelungen gelten abweichende Vorgaben oder besondere Registrierungsverfahren.

Wann ist eine Bewilligung oder Registrierung erforderlich?

Einige Abkommen erlauben Ursprungserklärungen nur für ermächtigte Ausführer oder verlangen eine Registrierung im REX-System beziehungsweise einem anderen vorgesehenen System. Andere Regelungen gestatten vereinfachte Erklärungen für Sendungen unter einer festgelegten Wertgrenze. Die Wertgrenzen und Verfahren unterscheiden sich nach Abkommen und Warenverkehr. Deshalb sollte die Grenze von 6.000 Euro nur angewendet werden, wenn sie für die konkrete Regelung tatsächlich gilt.

Den vorgeschriebenen Wortlaut und die Ursprungseigenschaft prüfen

Verwenden Sie den vorgeschriebenen Erklärungstext und fügen Sie die erforderlichen Angaben wie Bewilligungs- oder Registrierungsnummer hinzu, sofern verlangt. Vor der Abgabe müssen Sie feststellen, ob die Ware die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Bewahren Sie die Nachweise zur Herstellung, zu verwendeten Materialien und zu den durchgeführten Verarbeitungsschritten auf, damit die Ursprungserklärung bei einer Zollprüfung begründet werden kann.

Offizielle Quellen zur Überprüfung nutzen

Prüfen Sie vor Ausstellung der Erklärung die Ursprungsregeln, den vorgeschriebenen Wortlaut und die Bedingungen des jeweiligen Abkommens. Die Europäische Kommission erläutert die verschiedenen Ursprungsnachweise unter https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs/rules-origin-goods/preferential-rules-origin/proof-origin_en. Über Access2Markets können Sie außerdem die Anforderungen für bestimmte Länder- und Warenkombinationen recherchieren: https://trade.ec.europa.eu/access-to-markets/.

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