Wann ist eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS erforderlich?
Aktualisiert: 2026-10-14
Kurze Antwort
Für die reguläre Ausfuhr von Waren aus Deutschland in Nicht-EU-Länder ist grundsätzlich eine elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS-Ausfuhr oder ein zugelassenes alternatives Verfahren erforderlich. Eine begrenzte Ausnahme kann für Kleinsendungen mit einem Warenwert bis einschließlich 1.000 Euro gelten, sofern keine Verbote oder Beschränkungen greifen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für die konkrete Sendung sind der maßgebliche Wert und die aktuell geltenden Zollregeln zu prüfen.
Grundsatz der elektronischen Ausfuhranmeldung
Waren, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt werden, müssen grundsätzlich in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt werden. In Deutschland werden reguläre Ausfuhranmeldungen elektronisch über ATLAS-Ausfuhr oder das zugelassene Verfahren Internet-Ausfuhranmeldung Plus abgewickelt. Dabei werden unter anderem Angaben zur Ware, zum Warenwert, zum Bestimmungsland, zum Ausführer und zum vorgesehenen Ausgang aus dem EU-Zollgebiet übermittelt.
Ausnahme für bestimmte Kleinsendungen
Für bestimmte Kleinsendungen mit einem Wert bis einschließlich 1.000 Euro kann auf die elektronische Ausfuhranmeldung verzichtet werden, wenn keine Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen und die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Für die Prüfung ist nicht allein der Warenpreis auf der Rechnung maßgeblich; relevant ist der nach den geltenden Zollregeln zu bestimmende Grenzübergangswert. Bei kontrollierten oder anderweitig beschränkten Waren darf eine Ausnahme nicht einfach aus dem niedrigen Warenwert abgeleitet werden.
So läuft die Anmeldung über ATLAS ab
Der Exporteur oder ein beauftragter Zollvertreter übermittelt die Ausfuhrdaten elektronisch. Nach der zollrechtlichen Freigabe wird ein Ausfuhrbegleitdokument mit einer Master Reference Number (MRN) erstellt. Die Sendung muss anschließend an der vorgesehenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Erst wenn die Waren das EU-Zollgebiet ordnungsgemäß verlassen und der Ausgang nachgewiesen wurde, kann der Exporteur den entsprechenden Ausgangsvermerk erhalten.
Wer kann die Zollanmeldung erstellen?
Unternehmen können eine geeignete Zollsoftware oder einen von der Zollverwaltung angebotenen elektronischen Zugang nutzen. Alternativ können sie einen Spediteur oder Zollvertreter mit der Anmeldung beauftragen. Die Aufgaben und die Vertretungsform sollten vorab geklärt werden. Auch bei Beauftragung eines Dienstleisters muss der Exporteur sicherstellen, dass die Warenangaben und Unterlagen vollständig und richtig sind.
Aktuelle Vorschriften und weitere Informationen
Die Ausnahmen und technischen Verfahren können sich ändern. Prüfen Sie deshalb die aktuellen Vorgaben der deutschen Zollverwaltung und die Hinweise zum ATLAS-Verfahren, insbesondere vor der ersten Ausfuhr oder bei ungewöhnlichen Waren und Lieferwegen. Eine aktuelle Erläuterung des Verfahrens bietet die IHK Magdeburg unter https://www.ihk.de/magdeburg/international/neu-zollinformationen/export-und-import/handel-mit-drittlaendern/basisinformationen-ausfuhr/atlas-ausfuhr-neuerungen-durch-aes-3-0-5801094. Die offizielle Zollverwaltung erreichen Sie über https://www.zoll.de/.