Welche Pflichten hat ein Importeur nach dem EU-Produktsicherheitsrecht?
Aktualisiert: 2026-10-14
Kurze Antwort
Ein Importeur, der Produkte aus einem Nicht-EU-Land in der EU in Verkehr bringt, muss prüfen, ob die einschlägigen Sicherheits- und Konformitätsanforderungen erfüllt sind. Dazu gehören je nach Produkt die Kontrolle von Kennzeichnungen, technischen Unterlagen, Konformitätserklärungen, Herstellerangaben und erforderlichen Anleitungen. Unsichere oder nicht konforme Produkte dürfen nicht einfach weiterverkauft werden.
Die Konformität des Produkts vor dem Verkauf prüfen
Ein Importeur muss vor dem Inverkehrbringen überprüfen, ob der Hersteller die für das Produkt geltenden Anforderungen erfüllt hat. Je nach Produkt gehören dazu die vorgeschriebene Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, eine EU-Konformitätserklärung und erforderliche Kennzeichnungen wie die CE-Kennzeichnung. Zusätzlich müssen die produktspezifischen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Eine allgemeine Lieferantenerklärung ersetzt diese Prüfung nicht.
Hersteller- und Importeurangaben sowie Rückverfolgbarkeit
Je nach Produktvorschrift müssen Herstellerangaben, eine eindeutige Produktidentifikation, Chargen- oder Seriennummern und die Kontaktdaten des Importeurs auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitunterlagen stehen. Die vorgeschriebenen Informationen müssen Rückverfolgbarkeit ermöglichen und den Anforderungen des jeweiligen Rechtsakts entsprechen. Importeurangaben dürfen nicht mit den Herstellerangaben verwechselt werden.
Anleitungen, Sicherheitshinweise und Sprachvorgaben
Wenn Anleitungen, Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen vorgeschrieben sind, muss der Importeur überprüfen, ob sie dem Produkt beiliegen und in einer für die vorgesehenen Nutzer verständlichen Sprache verfügbar sind. Für den deutschen Markt können deutsche Anleitungen und Warnhinweise vorgeschrieben sein. Die konkreten Sprach- und Kennzeichnungspflichten richten sich nach dem Produkttyp und den jeweils anwendbaren europäischen und nationalen Vorschriften.
Vorgehen bei unsicheren oder nicht konformen Produkten
Wenn ein Importeur Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht konform oder unsicher ist, darf er es nicht einfach unverändert auf den Markt bringen. Je nach Situation muss er die Konformität wiederherstellen lassen, den Hersteller kontaktieren, die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren oder Rücknahme- und Rückrufmaßnahmen veranlassen. Bei gefährlichen Produkten können besondere Melde- und Kooperationspflichten gelten. Die gesetzlichen Pflichten sollten vor dem Import anhand der konkreten Produktkategorie überprüft werden.
Unterlagen und Nachweise aufbewahren
Bewahren Sie Lieferantendokumente, Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Produktidentifikationen und Unterlagen zu durchgeführten Kontrollen nachvollziehbar auf. Die Aufbewahrungsfristen und Pflichten zur Bereitstellung richten sich nach der einschlägigen Produktgesetzgebung. Die allgemeinen EU-Leitlinien zu den Pflichten von Importeuren finden Sie unter https://europa.eu/youreurope/business/product-rules-compliance/general-product-compliance/index_en.htm.